Betriebsvereinbarung im Arbeitsrecht
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Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Instrument des kollektiven Arbeitsrechts. Sie regelt betriebliche Angelegenheiten verbindlich für alle Arbeitnehmer eines Betriebs und wirkt ähnlich wie ein Gesetz auf betrieblicher Ebene.
Rechtsgrundlage ist § 77 BetrVG.
Typische Regelungsgegenstände sind etwa:
Arbeitszeitmodelle
Mobile Arbeit / Homeoffice
Ordnung des Betriebs
Urlaubsgrundsätze
Einführung technischer Einrichtungen
Entgeltgrundsätze (soweit tariflich zulässig)
Wer schließt eine Betriebsvereinbarung ab?
Eine Betriebsvereinbarung wird abgeschlossen zwischen:
Arbeitgeber
Betriebsrat

Einzelne Arbeitnehmer sind nicht Vertragspartei. Die Vereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten des Betriebs, unabhängig davon, ob sie dem Betriebsrat angehören oder nicht.
Welche rechtliche Wirkung hat eine Betriebsvereinbarung?
Betriebsvereinbarungen haben eine normative Wirkung:
Unmittelbare Geltung
Sie gelten unmittelbar, ohne dass es einzelvertraglicher Bezugnahmen bedarf
Zwingende Wirkung
Sie wirken zwingend, d. h. individualvertragliche Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer sind grundsätzlich unzulässig
Rangordnung
Sie stehen unterhalb des Tarifvertrags, aber oberhalb des Arbeitsvertrags
Damit bilden sie einen eigenständigen Regelungskomplex im Ranggefüge des Arbeitsrechts.
Wo liegen die Grenzen einer Betriebsvereinbarung?
Die Regelungsmacht des Betriebsrats ist nicht unbegrenzt. Zentrale Schranken sind:
1
Tarifvorrang (§ 77 Abs. 3 BetrVG)
Tariflich geregelte oder üblicherweise tariflich regelbare Materien dürfen nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
2
Gesetzesbindung
Betriebsvereinbarungen dürfen zwingendes Gesetzesrecht nicht unterschreiten.
3
Grundrechte und Verhältnismäßigkeit
Insbesondere bei Regelungen zur Ordnung des Betriebs oder zu technischen Überwachungseinrichtungen.
Die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG – Bedeutung und Funktion
§ 77 Abs. 4 BetrVG statuiert die sogenannte Sperrwirkung:
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Zweck der Sperrwirkung:
Schutz der Tarifautonomie
Vermeidung betrieblicher Unterwanderung tariflicher Regelungen
Sicherung einheitlicher Arbeitsbedingungen

Die Sperrwirkung greift unabhängig davon, ob im konkreten Betrieb tatsächlich ein Tarifvertrag Anwendung findet.
Zwingende Mitbestimmung nach § 87 BetrVG
§ 87 Abs. 1 BetrVG regelt die zwingende Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, etwa bei:
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Überstunden
Ordnung des Betriebs
Technische Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Urlaubsgrundsätze
In diesen Bereichen darf der Arbeitgeber keine einseitige Regelung treffen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Verhältnis zwischen § 77 Abs. 4 BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG
Das Verhältnis ist komplementär, nicht widersprüchlich:
§ 87 Abs. 1 BetrVG begründet die Mitbestimmungspflicht
§ 77 Abs. 4 BetrVG begrenzt den Regelungsinhalt
Kernaussage: Auch bei zwingender Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gilt die tarifliche Sperrwirkung des § 77 Abs. 4 BetrVG fort.
Eine Betriebsvereinbarung ist nur zulässig, soweit kein Tarifvorrang besteht.
Tarifliche Öffnungsklauseln können die Sperrwirkung jedoch durchbrechen.
Praxisrelevanz für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet dies:
  • Betriebsvereinbarungen sind machtvolle, aber risikobehaftete Instrumente
  • Fehlerhafte Regelungen können unwirksam sein oder langfristige Bindungen erzeugen
  • Eine sorgfältige Prüfung des tariflichen Umfelds ist zwingend erforderlich
  • Strategische Gestaltung entscheidet über Flexibilität oder Blockade
Fazit
Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Steuerungsinstrument im Betrieb. Ihre Wirksamkeit hängt entscheidend davon ab, ob:
die Grenzen des § 77 BetrVG beachtet werden
die Mitbestimmung korrekt umgesetzt wird
tarifliche Sperrwirkungen erkannt und berücksichtigt werden

Gerade im Zusammenspiel von § 77 Abs. 4 BetrVG und § 87 BetrVG zeigt sich, wie anspruchsvoll die rechtssichere Gestaltung in der Praxis ist.
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arcum RECHTSANWÄLTE

München
Rechtsanwalt Gerhard Greiner
Benoît Laurin Avocat au Barreau de Paris / Mitglied der RA-Kammer München
Rechtsanwalt Christoph Galinsky
Rechtsanwalt Dr. Friedo Schröder
Brabanter Straße 4
80805 München
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Paris
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Ust.-ID: RA Gerhard Greiner: DE 321211760
Ust.-ID: Benoît Laurin: DE 287351564
Ust.-ID: RA Christoph Galinsky: DE 325288456
USt.-ID: RA Dr. Friedo Schröder: DE 814946424

Die Rechtsanwälte treten zwar unter der Marke „arcum RECHTSANWÄLTE" auf. Sie sind aber nicht gesellschaftsrechtlich (insbesondere nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) miteinander verbunden, sondern nur in Bürogemeinschaft, jeweils für sich selbständig als Einzelanwalt (Einzelunternehmer) und alleinverantwortlich tätig. Im Falle einer gemeinschaftlichen Mandatsbearbeitung wird dies mit dem/der Mandanten/Mandantin vor Mandatserteilung besprochen und vereinbart.

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in Deutschland verliehen. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von arcum RECHTSANWÄLTE sind Mitglieder der für den Oberlandesbezirk München zuständigen Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, D - 80331 München, Tel: 089 – 5329440. Weitere Informationen über die Rechtsanwaltskammer München finden Sie unter: www.rak-muenchen.de.

Die Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in einem besonderen Zulassungsverfahren durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Benoît Laurin ist als sog. Europäischer Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Gleichzeitig ist er zugelassen als Avocat au Barreau de Paris bei der Chambre des avocats de Paris.

Alle Mitglieder der Kanzlei unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I 565) (BRAO) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) (RVG) in den jeweils geltenden Fassungen sowie den Berufs- und Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 22. März 1996 (BRAK-Mitt. 1996, 241) (BORA und FAO) in den jeweils geltenden Fassungen. Diese sind abrufbar unter www.brak.de. Die berufsrechtlichen Regelungen, denen wir unterliegen, finden Sie unter: www.anwaltverein.de/anwaltspraxis/berufsrecht.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Unsere Berufshaftpflichtversicherungen sind:

ERGO-Versicherung AG
Direktion:
Victoriaplatz
40198 Düsseldorf

Unsere Versicherungssumme übersteigt die Mindestversicherungssumme nach § 51 BRAO.

Räumlicher Geltungsbereich der Versicherungen: im gesamten EU-Gebiet und den Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:

über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete oder unterhaltenen Kanzleien oder Büros;
im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht;
aus Tätigkeiten der Rechtsanwälte vor außereuropäischen Gerichten.
Unsere Dienstleistungen erbringen wir aufgrund eines „Vertrages über anwaltliche Dienstleistungen". Dieser ist in unseren Kanzleiräumen erhältlich.
Soweit keine gesetzliche Regelung entgegenstehen, vereinbaren wir München als Gerichtsstand sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts.

Wir streben den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff. RVG) oder einer Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) an. Solche Vereinbarungen werden immer nur mit dem beauftragten Rechtsanwalt abgeschlossen. Andernfalls rechnen wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Gegenstandswert ab.

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, www.rak-muenchen.de, zuständig.

Die Rechtsanwälte sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

Inhaltlich verantwortlich gemäß § 18 Abs. 2 MStV:
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